Videoüberwachung in Mannheim

Anfrage zur Sitzung des ASO am 25.04. und des Gemeinderats am 23.05.17

Anfrage

Die Verwaltung berichtet dem Gemeinderat:

Kriminalitätsschwerpunkt Breite Straße

1. Welche Arten von Straftaten (Raub / Taschendiebstahl / Handel BTM / Sachbeschädigung / Körperverletzung usw.) fielen in 2015 und 2016 in welcher Anzahl und zu welcher Tageszeit (Öffnungszeiten Geschäfte bzw. außerhalb der Öffnungszeit Geschäfte) in der Breiten Straße an, so dass sie nach Ansicht der Polizei und der Stadtverwaltung zu einem Kriminalitätsschwerpunkt wurde?
2. Welche Maßnahmen haben Polizei und Stadtverwaltung bisher präventiv unternommen, um diesem Kriminalitätsschwerpunkt entgegen zu wirken?
3. Welche Gründe sieht die Verwaltung für den Kriminalitätsschwerpunkt an dieser Stelle?

Geplante Infrastruktur / Kosten

4. An welchen Standorten in der Breiten Straße und am Hauptbahnhof sollen Kameras angebracht werden? Wie viele Kameras sind für welchen Standort geplant?
5. Soll es eine ständige oder eine teilweise Bildüberwachung durch Polizeibeamt*innen geben? Wenn ja, wie ist die zeitliche Aufteilung geplant? Von wann bis wann wird überwacht, wann wird nur aufgezeichnet?
6. Wie viele Personal und insbesondere Polizeibeamt*innen werden für die Überwachung der Bildschirme benötigt? Wie viele Polizeibeamt*innen müssen sich wo für einen schnellen Zugriff in Bereitschaft halten? Wo werden diese Polizeibeamt*innen jeweils abgezogen? Welche Kosten entstehen dadurch?
7. Wie ist die Auswertung von Bildmaterial im Nachhinein geplant? Wie lange soll das Bildmaterial gespeichert werden und wer darf dieses einsehen?
8. Wie hoch sind die Kosten für Kameras und Leitungsnetz vor eventueller Einführung von optisch-elektronischer Sicherheitstechnologie?
9. Wieviel soll die neue „intelligente“ Analysesoftware kosten?

Zukünftige Präventionsmaßnahmen

10. Welche konkreten Präventivmaßnahmen sind neben der Videoüberwachung im überwachten Gebiet geplant?
11. Wie soll präventiv verhindert werden, dass sich die Kriminalität in die angrenzenden Bereiche verlagert?

Begründung:

Videoüberwachung bedeutet immer eine Einschränkung der persönlichen Freiheit. Deshalb gilt es in jedem Fall zu hinterfragen, ob a) Videoüberwachung Kriminalität wirklich reduzieren bzw. verhindern kann und b) nicht andere Maßnahmen u.U. effektiver sind, ohne die persönliche Freiheit zu verletzen.

Entsprechend ist Videoüberwachung nach der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung räumlich nur sehr begrenzt und nach engen rechtlichen Maßstäben erlaubt. Bei dem überwachten Ort muss es sich um einen Kriminalitätsschwerpunkt handeln, dessen Kriminalitätsbelastung sich vom Rest der Kommune abhebt. Die Maßnahme muss zudem regelmäßig alle sechs Monate überprüft und die Kameras bei einem Rückgang der Kriminalität ggf. wieder abgehängt werden. Eine flächendeckende und/oder dauerhafte und/oder anlasslose Videoüberwachung des öffentlichen Raums ist nicht zulässig.

Angeordnet werden kann die Videoüberwachung entweder von der Polizei oder von der Kommune als Polizeibehörde. Ausschlaggebend für Art und Finanzierung der Videoüberwachung ist, wer auf welcher Grundlage anordnet.

Ein Allheilmittel bei der Kriminalitätskontrolle gibt es nicht, immer nur Bausteine. Bei einer Videoüberwachung muss deshalb auch immer berücksichtigt werden, wie sie mit Präventionsmaßnahmen und zusätzlichen Beamten auf der Straße für einen zeitnahen Zugriff begleitet wird. Dadurch entstehen bei einer Videoüberwachung weitere Kosten, die die der reinen Hardwareanschaffung bei weitem übersteigen.

Kriminalität lässt sich mit Videoüberwachung nur dann verhindern, wenn der Täter eine rationale Entscheidung trifft und die Kriminalität ortsgebunden ist. Deshalb muss Videoüberwachung auch immer von den Tätergruppen sowie der Art der Straftaten abhängig gemacht werden.

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21. April 2017
Kategorien: Anfragen 2017 | Schlagwörter: , |