Die neue Innenstadt – mehr Aufenthaltsqualität für Bewohner*innen und Besucher*innen #2

Antrag zur Sitzung des Gemeinderats am 14.03.2023

Der Gemeinderat beschließt:

  1. Für die Fressgasse, die Kunststraße und die Marktstraße werden zeitnah durch die Straßenverkehrsbehörde Teileinziehungen angeordnet.
  2. Die Fressgasse wird ab P5/Q5 bis zur Querung Marktstraße, die Kunststraße ab Paradeplatz bis O6 und die Marktstraße zwischen G1/G2 zur Fußgängerzone.
  3. Die Detailplanungen werden unter Beteiligung der Anwohner*innen, der anliegenden Geschäftsinhaber*innen, den Bürgervereinen und dem Bezirksbeirat entwickelt.
  4. Bis zur Umsetzung der Detailplanung werden die Einrichtungen des Verkehrs-versuchs soweit möglich verwendet. Die Sperrungen werden so ausgeführt, dass sie nicht umfahren werden können.
  5. Es wird ein Kommunikationskonzept entwickelt und eine Anlaufstelle eingerichtet.


Begründung

Die Fußgängerzonen sollen autofrei gestaltet werden. Kraftfahrzeuge dürfen dann ohne Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde auf den Straßenabschnitten weder fahren noch halten. Eine Ausnahmegenehmigung soll bei triftigen Gründen beantragt werden können. Rettungsfahrzeuge, Fahrzeuge der Polizei und der Straßenunterhaltung sowie der Ver- und Entsorgung haben selbstverständlich Zugang. Anlieferzeiten können analog der vorhandenen Fußgängerzonen eingerichtet werden.

Laut Straßengesetz Baden-Württemberg kann die Straßenverkehrsbehörde eine Einziehung/Teileinziehung einer Straße anordnen und sie damit einer anderen Nutzung zuführen:

§7 (1) Eine Straße kann eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen. Die Teileinziehung einer Straße kann angeordnet werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit für eine nachträgliche Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungskreise oder Benutzungszwecke vorliegen.

https://dejure.org/gesetze/StrG/7.html

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14. März 2023
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