Änderungsantrag zu V 124/2020 „Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Mannheim“

Antrag zur Sitzung des Gemeinderats am 28.04.2020; TOP 4

Der Gemeinderat beschließt:

Die Beschlussvorlage V124/2020 wird dahingehend geändert, dass keine Hundesteuerbefreiung für Jagd- bzw. Nachsuchhunde erfolgt. Im Einzelnen werden folgende Textpassagen ersatzlos gestrichen:

1. Auf Seite 4, Absatz 3: „In Anfrage A208/2019 wird die Frage gestellt, ob die Verwaltung die Halter von Hunden, die eine Leistungsprüfung nach dem Jagd- und Wildtiermanagement für die sogenannte Nachsuche für das Tier nachweisen können, unterstützen könne, beispielsweise dadurch, dass die Hundesteuerpflicht für diese Hunde abgeschafft wird. Hierzu schlägt die Verwaltung die Einführung eines weiteren Befreiungstatbestandes in der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Mannheim vor.“

2. Auf Seite 5: „§6 Abs. 1 Nr.4, Steuervergünstigungen für Nachsuchhunde (Einführung aufgrund Antrag A208/2019)“

3. § 1 der Beschlussanlage zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 (Seite 6 ff.): „Hunden, die als brauchbare Jagdhunde ausgebildet sind und die nachweislich regelmäßig als Nachsuchhunde zum Einsatz kommen (§ 38 JWMG).“

4. Seite 9 „4. Einführung einer Steuerbefreiung für brauchbare Jagdhunde, die als Nachsuchhund eingesetzt werden“

5. Seite 14 ganzer kompletter Absatz „4. Einführung einer Steuerbefreiung für brauchbare Jagdhunde, die als Nachsuchhund eingesetzt werden.“

6. Seite 25 § 6 Abs. 1 Nr. 4 „ Hunden, die als brauchbare Jagdhunde ausgebildet sind und die nachweislich regelmäßig als Nachsuchhunde zum Einsatz kommen (§ 38 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz).“

Begründung

Anders als die dauerhafte Steuerbefreiung von Tierheimhunden, welche im Rahmen der Etatberatungen beschlossen worden war und somit bereits Eingang in die Haushaltsplanung 2021/22 gefunden hat, wurde eine Steuerbefreiung für Jagdhundenoch nicht beschlossen. Diese Steuerbefreiung stellt eine tatsächliche und nicht bereits eingeplante Belastung des Haushalts dar, welche gut begründet werden müsste.

Die Corona-Pandemie wird erhebliche wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen und die Stadt ist gerade jetzt auf jeden Euro angewiesen, denn ansonsten fehlt dieser an anderer Stelle.

Eine Steuerbefreiung für Jagdhunde lässt sich indes weder sozialpolitisch noch unter dem Aspekt einer positiven Lenkungsfunktion begründen.

Kein Jäger wird sich nur deshalb einen Jagdhund anschaffen, weil dieser dann von der Steuer befreit wäre. Schon gar nicht, wird jemand zum Jäger, um dann einen von der Hundesteuerbefreiten Hund halten zu können. Eine Lenkungswirkung der Steuerbefreiung scheidet damit aus.

Aber vor allem wäre eine Steuerbefreiung von „Hobbyjägern“ (Berufsjäger zahlen nämlich überhaupt keine Hundesteuer)aus sozialen Gründen und im Hinblick auf den Grundsatz der Steuergerechtigkeit als Ausdruck des grundgesetzlich garantierten Gleichheitssatzes nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Großteil der Personen, die das „Hobby“ Jagd betreiben, als einkommensschwach oder sozial hilfsbedürftig einzustufen sind. Es lässt sich einer Rentnerin, deren kleine Rente kaum zum Leben reicht,schwerlich vermitteln, warum ein Hobbyjäger keine Hundesteuer zahlen muss, sie aber den vollen Satz.

Abgesehen davon erhalten Jäger als Aufwandsentschädigung bereits das Vermarkungsrecht am Wildbret.

So hat auch der baden-württembergische Gemeindetag ausdrücklich keine Hundesteuerbefreiung von Jagdhunden empfohlen.

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Ergebnis:

Der Antrag wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 28.04.2020 mehrheitlich abgelehnt.

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28. April 2020
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