Änderungsantrag zu Vorlage V418/2019

Der Gemeinderat beschließt:

Die Vorlage A013/2020 „Richtlinien der Stadt Mannheim zur Förderung kultureller Aktivitäten von Vereinen, Initiativen, Künstlerinnen und Künstlern in Mannheim“ wird wie folgt geändert:

1.4 

… Einzelprojekte, die im Zeitraum von 1. Januar bis 30. Juni stattfinden, können bis zum 31. Oktober des Vorjahres vorliegen. Anträge für Projekte, die vom 1. Juli bis 31. Dezember stattfinden, können bereits mit Frist zum 31. Oktober des Vorjahres eingereicht werden. Ansonsten sind diese Anträge bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Ganzjährig können Anträge für Projekte die bis 5.000 Euro im Gesamtbetrag nicht überschreiten, eingereicht werden.

Weiter mit:

Soweit Zuwendungen für Einzelprojekte …

2.2

Die Bewilligung einer institutionellen Förderung steht unter dem Vorbehalt, dass der Gemeinderat die jeweilige Institution bzw. Vereinigung als förderwürdig erachtet hat. Diese Entscheidung ergeht jeweils im März eines Jahres in dem der nächste Doppelhaushalt beraten wird. Mit der Förderung wird jeweils eine Zielvereinbarung verknüpft.

2.5

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt jeweils vierteljährlich in vereinbarten Raten. Die erste Rate erfolgt spätestens Ende Januar des Förderjahres.

 3.2

unten:

Der Förderzeitraum beträgt jeweils zwei beschlossene Haushaltsjahre. (bitte verständlicher erklären)

4.2

… Die Bewerbungsfristen werden durch das Kulturamt bekannt gegeben.

–  Die hierfür eingegangenen Bewerbungen werden einem Beratergremium unter Leitung des Kulturamtes zur Auswahl vorgelegt. Das Gremium besteht aus Vertreterinnen und Vertretern folgender Institutionen:

Kunstverein, Port 25, BBK, Künstlerbund Rhein-Neckar und Freie Kunstakademie.

 Weiter mit:

Das Kulturamt behält sich bei mehr als …

6 Livemusik-Förderung
6.1 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Musikclubs und –initiativen, die kontinuierlich als Veranstalter von Live-Konzerten in Mannheim agieren. Der ganzjährige Spielbetrieb in Mannheim muss mindestens seit dem Jahr vor der Antragstellung nachgewiesen werden.
Gefördert werden Veranstalter,

  • die überwiegend Unterhaltungsmusik im Sinne der GEMA anbieten,
  • die mindestens zehn Live-Konzerte im Jahr veranstalten, die dem GEMA-Tarif U-K, U-V & E, Tarif M-CD & M-V zuzuordnen sind (Konzerte mit GEMA-freiem Repertoire können dabei einbezogen werden, sofern diese bei der GEMA angemeldet wurden, der Musikclub muss bei Tarif M-V z. B. durch Vorlage der GEMA-Abrechnung, des (bei M-CD: Gema- Vertrag/Gema-Änderung + Fälligkeitshinweis) Jahresprogramms und/oder der entsprechenden DJ-Verträge nachweisen, bei welchen Veranstaltungen künstlerische DJs aufgetreten sind.) und
  • deren Besucherkapazität 1.000 Personen nicht übersteigt.
  • die mindestens zehn Live-Konzerte im Jahr veranstalten, deren Kapazität 1.000 Personen nicht übersteigt.

6.3

Art und Umfang, Höhe der Förderung

Je Zuwendungsempfänger können maximal 4.500 € pro Jahr gewährt werden.
Die Ausschüttung erfolgt prozentual anhand der Anzahl Veranstaltungen welche die Kriterien unter 6.1 erfüllen.

 6.4

Antragstellung, Antragsprüfung
Für die Antragstellung sind die vom Kulturamt bereitgestellten Formulare zu verwenden. Anträge sind mit Frist zum 31.03. für das jeweils laufende Kalenderjahr beim Kulturamt der Stadt Mannheim einzureichen.
Als Bemessungsgrundlage dient der Nachweis einer entsprechenden Veranstalteraktivität im Jahr vor der Antragstellung.
Als Nachweis einer entsprechenden Veranstaltertätigkeit gemäß Ziffer 6.1 und 6.2 sind dem Antrag beizufügen:

  • GEMA-Rechnungen aus dem Vorjahr (Tarife U-K, U-V & E, Tarif M-V), die eine regelmäßige Konzerttätigkeit bzw. Live-DJ-Ereignis (mind. 10 Veranstaltungen) nachweisen,
  • GEMA-Anmeldeformulare für diese Konzerte im Vorjahr und
  • das (geplante) Jahresprogramm im Jahr der Antragstellung.

7.3

– wenn sie sich durch kreative veranstaltungs- oder themenbezogene ästhetische, formale oder strukturelle Konzepte auszeichnen oder …

 7.4

Am Ende des Absatzes ergänzend:

Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung in Höhe von 50% der Gesamtausgaben.  Projekte bis 5.000 Euro können (siehe 1.4) bis zu 90% der Gesamtausgaben gefördert werden.

 9.1

An das Ende des Absatzes ergänzend:

Es werden jährlich nicht mehr als fünf Gastspielförderungen vergeben.

 10.4

Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung in der Regel in Höhe von 50% der Gesamtausgaben. Die Wiederaufnahme …

 

Begründung:

Erfolgt ggf. mündlich.

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19. Mai 2020
Kategorien: Allgemein, Anträge 2020 |