Prüfung der Natura 2000-Gebietsverträglichkeit für den Kollekturwald


Antrag zur Sitzung des Gemeinderats am 06.10.2020

Der Gemeinderat beschließt:

Die Verwaltung veranlasst die Evangelische Stiftung Pflege Schönau (ESPS) vor dem Start der geplanten Umbaumaßnahmen im Kollekturwald eine Gebietsverträglichkeitsprüfung zu erstellen, die die geplanten Maßnahmen bezüglich ihrer Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des FFH Gebiets überprüft. Im Zuge dieser Prüfung sind auch die Umweltverbände zur Stellungnahme einzubeziehen.
Darüber hinaus ist zu prüfen, welche Pflichten die ESPS bei den forstlichen Maßnahmen nach dem Landeswaldgesetz hat, die Erholungsfunktion und die Schutzgüter des Waldes für die Zeit des Umbaus zu gewährleisten.

Begründung

Die Zielsetzung, den Kollekturwald in einen standorttypischen Traubeneichen-Hainbuchen Wald umzubauen, wird von der GRÜNEN Gemeinderatsfraktion als wichtiger Beitrag zur langfristigen Klimastabilität des Waldes begrüßt. Zudem wird die ökologische Wertigkeit des Waldes auf lange Sicht damit deutlich erhöht.
Die unsicheren Auswirkungen der Maßnahmen und die Tatsache, dass der Umbau in das Ökokonto einfließt, erfordern eine besonders sorgfältige Erfassung des Bestands und Abwägung der ökologischen Auswirkungen im Vorfeld.
Die geplanten großflächigen forstlichen Maßnahmen (dreimal 30 Hektar pro Jahr) zur Reduzierung der Spätblühenden Traubenkirsche stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das Ökosystem Wald dar. Die Erfolgsaussichten unter den derzeitigen Klimabedingungen sind fraglich. Welche Auswirkung das großflächige Entfernen der Spätblühenden Traubenkirsche auf die Flora im Kollekturwald hat, wurde nur oberflächlich erfasst. Die Kartierung von Tiergruppen wurde bisher nicht veranlasst, sodass die Auswirkung auf die Fauna nur geschätzt werden kann.
Nach neuester Rechtsprechung – Beschluss des OVG Bautzen vom 9. Juni 2020 (4 B 126/19) (IDUR Schnellbrief Nr. 221, www.idur.de) – sind forstliche Maßnahmen in FFH Waldgebieten einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Dieses soll im Kollekturwald umgesetzt werden, bevor eventuell nicht wieder gut zu machende Eingriffe den Wald schwer beschädigen.
Die Maßnahmen sollen ebenso auf die rechtlichen Belange des Landeswaldgesetzes überprüft werden, folgende Paragraphen sehen wir als besonders relevant für die Prüfung an:
Die ESPS als Besitzerin eines Körperschaftswaldes ist nach dem Landeswaldgesetz (§46) dem Allgemeinwohl im Erholungswald verpflichtet. Die Schutzgüter nach §29-33 Biotop-, Boden-, Grundwasser- und Immissionsschutz müssen eingehalten werden und der Aspekt des Kahlhiebs (§15) muss auf die rechtliche Auswirkung überprüft werden.

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15. September 2020
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