Licht aus für Insekten

Antrag zur Sitzung des Gemeinderats am 05.10.2021

Der Gemeinderat beschließt:

Die Verwaltung setzt die Vorgaben des § 21 Absatz 2 NatSchG:

„Es ist im Zeitraum vom 01. April bis zum 30. September ganztägig und vom 01. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.“

um.

  1. An städtische Gebäude sollen möglichst schnell die Beleuchtung abgestellt werden, sofern dies noch nicht erfolgt ist.
  2. Die Verwaltung geht auf die Liegenschaftsverwaltung von Bund und Land zu, um auch an diesen Gebäuden die Vorgaben umzusetzen.


Begründung

Durch die Änderungen im Naturschutzgesetz (NatSchG) wurden im Juli 2020 notwendige Ergänzungen und Anpassungen durch das Land Baden-Württemberg vorgenommen, um dem Rückgang der Artenvielfalt entgegenzuwirken. Der Insektenschutz steht hierbei besonders im Mittelpunkt der Regelungen, denn Insekten nehmen eine zentrale Rolle im Ökosystem ein. Durch die zunehmende nächtliche Beleuchtung wirkt sich auf vielfältige Weise negativ auf nachtaktive Insektenpopulationen aus, die ca. die Hälfte aller Insektenarten ausmachen und trägt damit zum Insektenserben bei.

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28. September 2021
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