Mehrweg und Einweg bei Veranstaltungen im öffentlichen Raum

Anfrage zur Sitzung des Gemeinderats am 30.04.13

Anfrage

Die Stadtverwaltung berichtet dem Gemeinderat:

1)            Wie wird §9 (4) der Polizeiverordnung auf seine Einhaltung überwacht?

2)            Wie viele Verstöße wurden im Jahr 2012 festgestellt und wie viele Ordnungsgelder erhoben?

3)            Gibt es Ausnahmen von der o.g. Regelung der Polizeiverordnung und wie sehen diese ggf. aus?

4)            Gelten die Ausnahmen generell für alle Veranstaltungen im öffentlichen Raum oder nur für bestimmte Veranstaltungen

Begründung:

Die Polizeiverordnung legt in §9 (4) fest: „Bei Veranstaltungen im öffentlichen Raum dürfen Speisen und Getränke nur in Behältnissen gegen Pfand ausgegeben werden. Gleiches gilt bei der Ausgabe von Besteck.“

Gleichwohl war bei verschiedenen Veranstaltungen vereinzelt zu beobachten, dass Speisen in Einweggeschirr abgegeben wurden, und zwar über die gesamte Dauer der Veranstaltungen hinweg. Auf Nachfrage wurde mitgeteilt, dass es für bestimmte Speisen Ausnahmen von der Regelung der Polizeiverordnung gebe und Pappteller als umweltfreundlicher eingeschätzt werden als zu reinigendes Porzellangeschirr. Sollte diese Einschätzung für sämtliche Veranstaltungen im Stadtgebiet gelten, wäre dies eine Ungleichbehandlung z.B. gegenüber Stadtteilfesten, die bereits seit Jahren strikt auf die Benutzung von Mehrweggeschirr hingewiesen und überwacht werden. Ausnahmen von den Vorschriften der Polizeiverordnung dürfen laut §13 nur in begründeten Einzelfällen und für bestimmte Zwecke gewährt werden. Eine generelle Ausnahme von bestimmten Speisen oder Veranstaltungen ergibt sich daraus jedoch nicht.

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22. April 2013
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