Sondernutzung E-Scooter

Antrag zur Sitzung des Gemeinderats am 18.11.2021

Der Gemeinderat beschließt:

  1. Die Sondernutzungssatzung wird erweitert und den Verleihern in Mannheim werden für die E-Scooter feste Stellplätze gegen Gebühr zugewiesen.
  2. Der Gemeingebrauch und das freie Abstellen für diese Mietfahrzeuge im öffentlichen Stadtraum wird untersagt.

Begründung

Der Bund hat E-Scooter 2019 als Elektrokleinstfahrzeuge zugelassen. Damit konnten sie zunächst auf Gehwegen und in Fußgängerzonen parken. Mittlerweile kommt es massenhaft zu behinderndem Falschparken.

Der Städtetag hat sich mit Anbietern auf eine Erklärung, die das Abstellen etwa in Fußgängerzonen, Grünanlagen, Parks oder in Bahnhöfen untersagte, geeinigt. Durch das sogenannte Geofencing können Anbieter verhindern, dass die E-Scooter außerhalb des zugewiesenen Abstellbereichs zurückgegeben werden. Leider wird dem bisher nicht freiwillig nachgegangen. Mit der Erweiterung der Sondernutzungssatzung könnte mittels Geofencing das automatisierte Auslösen einer Aktion durch das Überschreiten eines geolokalisierten Begrenzungsraumes zur Pflicht werden und die Stadt könnte feste Stellplätze zuweisen. Das würde das sog. Free-Floating-Modell, nach dem E-Scooter frei im öffentlichen Raum verfügbar sind, einschränken.

Das Oberverwaltungsgericht Münster* hat im November 2020 ein entsprechendes Urteil gesprochen, nachdem solche Mietfahrzeuge statt Gemeingebrauch Sondernutzung darstellen. Es ist damit zu rechnen, das weitere Urteile dieser Art über Nordrhein-Westfalen hinaus gesprochen. Mindestens aber entsteht hiermit entsprechender Druck auf die Verleiher.

OVG Münster, Beschl. v. 20. 11. 2020 – 11 B 1459/20, Ls 1 mit Rn. 7 ff., LKV https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Nordrhein-Westfalen&Datum=20.11.2020&Aktenzeichen=11%20B%201459%2F20

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09. November 2021
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