Änderungsantrag zu V016/2021 Fahrradstellplatzsatzung

Änderungsantrag zu V016/2021 Fahrradstellplatzsatzung

Antrag zur Sitzung des Gemeinderats am 16.03.2021

Der Gemeinderat beschließt:

Die Fahrradstellplatzsatzung wird an folgenden Stellen (fettgedruckt) geändert:

§ 2 (2)

Notwendige Fahrradstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche leicht erreichbar, gut zugänglich und vorzugsweise ebenerdig sein und eine wirksame Diebstahlsicherung ermöglichen; soweit sie für Wohnungen herzustellen sind, müssen sie außerdem wettergeschützt sein. Soweit ein Wetterschutz zu realisieren ist, ist dieser einzugrünen. Die Eingrünung ist dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten.

§ 2 (4)

Ein Fahrradstellplatz ist mit einer Länge von 2,30 Meter und einer Breite von 1,00 Meter zu dimensionieren.

§ 2 (5)

Für je 10 nach dieser Satzung nachzuweisende Fahrradstellplätze ist eine Fläche von 35 m2, inklusive Rangierfläche, für Fahrradanhänger, Sonderformen wie Liegefahrräder oder Tandems und Lastenfahrräder vorzuhalten.

§ 3 (1) Ablösung der Fahrradstellplatzverpflichtung

Die Pflicht zur Herstellung von Fahrradstellplätzen gemäß § 37 der Landesbauordnung kann vom Bauherrn abgelöst werden, wenn die Herstellung von Fahrradstellplätzen aus Platzgründen nachgewiesenermaßen unmöglich ist. Ein entsprechender Nachweis kann u. a. erbracht werden, wenn die Pflicht zur Herstellung von Fahrradstellplätzen mit den Belangen des Baumschutzes kollidiert. Im Falle der Planung von Discountern und größeren Handelseinrichtungen wird die Ablösung ausgeschlossen.
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 3 (5)

Die Höhe der Ablösungsbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Zone I: Innenstadt und Jungbusch 3.300 € / Fahrradstellplatz
  2. Zone II: Neckarstadt-West und Neckarstadt-Ost/Wohlgelegen, Oststadt,Schwetzingerstadt, Lindenhof 2.550 € / Fahrradstellplatz
  3. Zone III: Übriges Stadtgebiet 1.800 € / Fahrradstellplatz


Begründung:

§ 2 (2)

Ebenerdige Zugänge sind vorzuziehen und machen angesichts des Umstandes, dass zunehmend auch E-Bikes gefahren werden, Sinn.

§ 2 (4) und § 2 (5)

Die Maße in der Vorlage sind zu gering. Zunehmend werden Lastenräder und Kinderanhänger genutzt. Dies muss entsprechend berücksichtigt werden.

§ 3 (1)

Wenn PKW-Parkplätze geplant werden, sollte immer auch Platz für Fahrradabstellanlagen sein.

§ 3 (5)

Im Verhältnis zu den Ablösebeträgen für PKW-Stellplätze sind die Ablösebeträge in der Vorlage sehr bescheiden. Die Ablösebeträge sollten ja auch eine gewisse Abschreckung darstellen und dazu führen, dass Lösungen für Fahrradabstellanlagen intensiv gesucht werden und die Ablösungen die Ausnahmen bleiben.

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Ergebnis:

Kaum eingebracht schon auf der Tagesordnung. Leider wurden unserem Änderungsantrag nur in einem kleinen Teil entsprochen. Lediglich der Punkt der guten, ebenerdigen Zugänglichkeit wurde aufgenommen. Sowohl bei der angedachten Stellplatzgröße als auch bei der Berechnung bleibt die Verwaltung bei ihrer Vorlage.

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09. März 2021
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